Ausfahrt Freihalten

1973
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.

Generell gilt ein Halte- & Parkverbot von Kraftfahrzeugen auf Verkehrsflächen vor Grundstückseinfahrten.

Man erkennt Grundstückseinfahrten durch eine Gehsteigrampe oder eine gelbe Zick-Zack-Markierung. Selbst wenn der Randstein nicht abgesenkt ist oder eine Bodenmarkierung fehlt kann sich die Eigenschaft einer Ein- bzw. Ausfahrt anders ergeben, wie z.B. bei Einfahrts- oder Garagentoren oder Hinweisschildern.

Verletzt man dieses Verbot, kann der zur Nutzung der Grundstückseinfahrt Berechtigte entweder eine Besitzstörungsklage einbringen oder es droht eine Verwaltungsstrafe. Sollte das Fahrzeug in einer Einfahrt verkehrsbehindernd abgestellt sein, könnte es sogar abgeschleppt werden. Unter Halten versteht man aber das Abstellen eines Fahrzeuges bis zu 10 Minuten. Daraus folgt, das Abstellen eines Fahrzeuges bis zu 10 Minuten vor einer Einfahrt ist straflos, wenn der Lenker im Fahrzeug verbleibt und die Einfahrt bei Bedarf freimacht. Auch zivilrechtlich stellt es keine Besitzstörung dar, wenn man einem Berechtigten, der die Einfahrt nutzen will, diese Nutzung durch sofortiges Wegfahren ermöglicht.

Vor der eigenen Einfahrt dürfte man – mit einigen wenigen Ausnahmen – sogar parken, wenn man der alleinige Berechtigte der Einfahrt ist. Sollte sich die Einfahrt in einer Kurzparkzone befinden, ist jedenfalls ein Kurzparkschein zu lösen. Sollten Sie wegen des Abstellens in einer Einfahrt bestraft werden: Laut dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist eine E-Mail mit den Worten „Einspruch Oida“ als Einspruch iSd § 49 VStG zu werten. Bei der Wiener Polizei wäre das aber eine Anstandsverletzung, die mit 100 Euro bestraft wird.