Behördlicher Abbruchauftrag

1919
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.

Die Errichtung von Bauwerken bedarf einer baubehördlichen Bewilligung. Wird das Bauwerk ohne Baubewilligung oder anders als bewilligt ausgeführt, kann die Behörde den Rückbau oder Abbruch auftragen. Werden diese Arbeiten dann nicht durchgeführt, kann die Behörde den Abbruch im Rahmen einer Ersatzvornahme selbst durchführen lassen.

Diese Aufträge treffen immer den Eigentümer des Bauwerkes, egal ob er das Bauwerk auch errichtet hat. Die Kosten einer Ersatzvornahme hat der zum Abbruch Verpflichtete zu tragen. Wie nun aber ein aktueller Fall zeigt, hat die Baubehörde ein Kleingartenhaus im Wege der Ersatzvornahme abgerissen. Das entspricht zwar der Rechtslage, weil bereits ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vorlag, doch mutet der Vollzug eines einzigen Abbruchauftrages in Kenntnis der Behördenpraxis etwas sonderbar an. In Wien gibt es zahllose rechtskräftige Abbruchaufträge. Die Ersatzvornahme, also den Abbruch des Gebäudes, musste man nicht befürchten.

Die Vollstreckung eines Abbruchauftrages ist nach der Judikatur auch dann zulässig, wenn ein Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung anhängig ist und feststeht, dass das neue Bauwerk nicht bewilligt werden kann. Liegen aber bereits Unterlagen für ein genehmigungsfähiges Bauwerk vor – wie im aktuellen Fall – können aus dem Vollzug des Abbruchauftrages durchaus Schadenersatzpflichten nach dem Amtshaftungsgesetz resultieren. Will die Baubehörde sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen, müssten nun auch andere rechtskräftige Abbruchaufträge vollzogen werden. Man kann aus dem zukünftigen behördlichen Verhalten ableiten, ob es beim Vollzug des Abbruchbescheides um die Einhaltung der Gesetze oder aber nur um persönliche Befindlichkeiten gegangen ist.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.