Besitzstörung oder nicht?

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Im Jahr 2018 wollte die Eigentümerin eines Teiles des Gewerbegebietes in der Siemensstraße 105A jedes durch das Gewerbegebiet fahrende Fahrzeug fotografieren und Besitzstörungsklage einbringen lassen, weil sich eine Abkürzung zur Richard Neutra Gasse etabliert hat. Grund dafür war eine Sperre der Siemensstraße.

Im Jahr 2020 hat die Eigentümerin des Gewerbeparks eine Videokamera an der Zufahrtsstraße zum Parkplatz des Supermarktes und eine bei der Aufschließungsstraße zur Richard-Neutra-Gasse anbringen lassen, die alle Fahrzeuge filmt. Die Kamera ist so eingestellt, dass Videos von Fahrzeugen, die in weniger als einer Minute einfahren und das Gelände wieder verlassen, dauerhaft gespeichert werden. Zulassungsbesitzern flattert dann ein Abmahnschreiben ins Haus: Begehrt wird, diese „Störung“ künftig zu unterlassen und einen Kostenersatz von 250 € zu bezahlen.

Spannend ist diese Angelegenheit, weil hier die Liegenschaftseigentümerin als „Sachbesitzer“ eine Besitzstörungsklage einbringt, obwohl dazu nur der Supermarktbetreiber als „Rechtsbesitzer“ berechtigt sein dürfte.
Aus meiner Sicht ist die Besitzstörungsklage der Liegenschaftseigentümerin aber auch deshalb nicht berechtigt, weil hier im Gewerbegebiet eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt (mit Verkehrszeichen nach der StVO gekennzeichnet) und damit jedem – gleich öffentlichem Gut – zur Benutzung offensteht. Das Durchfahren dürfte daher keine Besitzstörung darstellen. Die Entscheidung darüber, ob eine Besitzstörung vorliegt oder nicht wird letztlich aber das Be-zirksgericht Floridsdorf treffen.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 18, 1210 Wien.
T: 01/ 522 19 73.