Seit dem Jahr 2017 gibt es in Österreich das sogenannte Pflegevermächtnis für Todesfälle nach dem 31.12. 2016. Nahe Angehörige einer pflegebedürftigen Person bekommen nun erbrachte Pflegeleistungen im Rahmen der Verlassenschaft abgegolten, wenn sie selbst in den letzten drei Jahren vor dem Ableben der pflegebedürftigen Person zumindest sechs Monate nicht bloß geringfügige Pflegeleistungen erbracht haben.
Der Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn die pflegebedürftige Person verstorben ist. Nahe Angehörige sind die Ehepartner/Lebensgefährten sowie die Kinder und deren Ehepartner/Lebensgefährten. Unter der Pflege im Sinne des Pflegevermächtnisses wird nicht nur professionelle Pflege, sondern die notwendige Betreuung und Hilfe etwa bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen sowie beim Essen angesehen. Pflegeleistungen müssen in den letzten 3 Jahren vor dem Tod erbracht worden sein und davon mindestens 6 Monate in nicht bloß geringem Ausmaß (mehr als 20 Stunden im Monat).
Für diese Leistungen darf aber kein Entgelt oder sonstige Entschädigungen bezogen werden. Weshalb bei Überlassung des Pflegegeldes kein zusätzlicher Anspruch aus dem Pflegevermächtnis zusteht. Die Höhe des Pflegevermächtnisses bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand, den sich die gepflegte Person erspart hat und entspricht circa den Kosten einer mobilen Betreuung durch Pflegevereine. Zur Vermeidung von Unklarheiten empfiehlt es sich, erbrachte Pflegeleistungen zu dokumentieren, weil diese eventuell nachgewiesen werden müssen. Auch muss der Anspruch im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden.