Der Magistrat

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

In Österreich darf nach dem in Art 18 Abs 1 B-VG festgesetzten Legalitätsprinzip die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden. Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) hat die Behörde über Anträge mittels Bescheid zu entscheiden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn auch eine andere Art der Erledigung in Frage kommt wie z.B. bei der Ausstellung eines Reisepasses.

In diesem Fall ist die Erledigung des Antrages die Ausstellung des Reisedokuments; ein gesonderter Bescheid kann entfallen. Die Pflicht der Behörde mittels Bescheid zu entscheiden hat den Sinn, dass der Antragsteller gegen den Bescheid Rechtsmittel ergreifen könnte.

Anlass für das heutige Thema ist eine eher grenzwertige Erfahrung beim Magistrat der Stadt Wien, wo mir zunächst ein Sachbearbeiter anlässlich einer persönlichen Vorsprache erklärt hat, dass ich trotz Antragstellung keinen ablehnenden Bescheid bekommen werde. Seine Vorgesetzte hat sich dieser Rechtsmeinung angeschlossen und eine telefonisch beigezogene Juristin der zuständigen Magistratsabteilung hat mir dann ernsthaft erklärt, es wäre eigentlich nicht in Ordnung, die Ausstellung eines Bescheides zu verlangen.

Dann hat sie mir sogar noch unterstellt, ich würde mit meinem Begehren doch nur die Behörde ärgern wollen und unnötige Arbeit machen.

Also an die Außenstelle des Magistrats, die eine derartige Ansicht vertritt, gerichtet: Eine Behörde muss mit Bescheid entscheiden und ist dies keine Ermessensentscheidung von euch. Und ein Antragsteller ist nicht deshalb ein Querulant, weil er die Entscheidung mittels Bescheid haben will, um dagegen ein Rechtsmittel erheben zu können. Das ist nämlich genau eure Aufgabe im Rechtsstaat.