DFZ-Intervention: Fünf zusätzliche Parkplätze in der Weisselgasse!

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Bild: DFZ
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Stein

Ein kleiner Erfolg für die Floridsdorfer Zeitung und die leidgeplagten Anrainer der Weisselgasse. Nach Intervention der DFZ gibt es seit einigen Wochen fünf Parkplätze mehr bei der Baustelle des Ex-Bades.
Fall 1: Weisselgasse. Nach dem DFZ-Bericht über den schlampig gekennzeichneten Baustellenbereich beim Ex-Bad in der letzten Ausgabe herrschte hektisches Treiben in der Weisselgasse. Gleich am nächsten Tag tagte vor Ort die Verkehrskommission. Und nur wenige Tage später am 26.5 gab es plötzlich ab der Ecke zur Michael-Dietmanngasse vier bis fünf neue Parkplätze! Laut Behörden war das davor nicht möglich. Warum, bleibt neutralen Beobachtern ein Rätsel.

Strafen nicht rechtskräftig?

Offen ist, ob sämtliche von 1. Mai bis 25. Mai im Halte-Parkverbot verteilten Strafverfügungen nicht beeinsprucht werden können. Denn in diesem Zeitraum lag offensichtlich keine Genehmigung für das Parkverbot (HPV) vor.

Weisselgasse. Bild: DFZ
Weisselgasse. Bild: DFZ

Fall 2: Brünnerstraße. Ebenfalls Baustelle Weisselbad. Die Kurzparkzone endet beim Hockepark, dann folgt ein absolutes Halteverbot! Haken an der Sache: Es gibt keine „Ende“-Tafel. Die wäre eigentlich an der Ecke zur Weisselgasse und wurde offenbar im Zuge der Baustelleneinrichtung einfach abgeschnitten. Schlampigkeit mit rechtlicher Konsequenz – das Halteverbot ist ungültig. Warum die Baustellencontainer dermaßen sichtbehindernd stehen müssen, wäre auch noch ein Thema.

Brünnerstraße. Bild: DFZ
Brünnerstraße. Bild: DFZ

Fall 3: Michael-Dietmann-Gasse. Und wieder wurden wohl Bürger widerrechtlich gestraft. Tatort: Michael-Dietmann-Gasse. „10.5. 2016/17.6 2016″ sagen die Schilder. Die hinten angebrachte Genehmigung sagt „10.5. 2016 – 17.6.2016“. Schrägstrich oder Querstrich – ein kleiner, aber wichtiger Unterschied, wie Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser bestätigt: „Das Genehmigungsschreiben gibt einen Zeitraum von-bis an, laut Kundmachung auf den Schildern sind es aber nur die beiden genannten Tage. Damit ist die zugrunde liegende Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgetan und auch nicht rechtswirksam.“
Alle Strafen, die nicht an den beiden genannten Tagen ausgestellt wurden, dürften somit wohl auch ungültig sein.