Die Gewährleistung

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Unter der Gewährleistung versteht man, dass der Unternehmer für eine bei der Übergabe mangelhafte Sache (oder eine mangelhafte Leistung) einstehen muss. Tritt der Mangel erst nach Übergabe auf, z.B. weil das gekaufte Handy nach dem Kauf runterfällt und kaputt ist, gibt es keine Gewährleistung.

Die Frage, wann ein Mangel vorgelegen hat (vor oder nach der Übergabe) ist oft schwer zu beantworten. Das Gesetz geht daher davon aus, dass Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftreten, schon vor der Übergabe vorgelegen haben. Nach Ablauf von sechs Monaten wird hingegen vermutet, dass der Mangel erst nach der Übergabe eingetre-ten ist. Beide Fälle sind widerlegbar: Der Unternehmer kann versuchen nachzuweisen, dass der innerhalb von sechs Monaten aufgetretene Mangel erst nach der Übergabe aufgetreten ist und der Kunde, dass der nach sechs Monaten aufgetretene Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat.

Grundsätzlich liegt die Gewährleistungsfrist bei zwei Jahren. Bei unbeweglichen Sachen bei drei Jahren. Diese Frist kann von einem Unternehmer gegenüber einem Konsumenten nicht verkürzt werden. Außer, es handelt sich um gebrauchte Sachen. In diesem Fall kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr herabgesetzt werden. Bei Geschäften zwischen Privatleuten ist es möglich, die Gewährleistungsansprüche auszuschließen, was aber vereinbart sein muss.

Damit man sich aber auf die Gewährleistung berufen kann muss dieser Anspruch innerhalb der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt T: 01/ 5221973