Die Mietnachzahlung

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Mieter zahlen im Regelfall nicht die tatsächlich angefallenen Betriebskosten, sondern nur ein monatliches Akonto auf die tatsächlich anfallenden jährlichen Betriebskosten.

Die Vermieter müssen nun bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Abrechnungen für die im letzten Kalenderjahr angefallenen Betriebskosten fertigstellen und den Mietern mitteilen. Im Zuge der Abrechnung der Betriebskosten zeigt sich dann erstmals, ob mit den während des Vorjahres eingehobenen Teilzahlungen das Auslangen gefunden wurde oder nicht. Waren die Betriebskosten tatsächlich höher als die geleisteten Teilzahlungen, verlangt der Vermieter eine Nachzahlung; sind die Betriebskosten aber tatsächlich geringer ausgefallen als die abgerechneten Betriebskosten, erhält der Mieter eine Gutschrift auf die nächste Betriebskostenabrechnung. Aber wer hat denn nun die Nachzahlung zu leisten, wenn es zu einem Mieterwechsel vor der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung kommt?

Vom rechtlichen Standpunkt muss der Mieter die Nachzahlung leisten, der zum Fälligkeitszeitpunkt der Abrechnung Mieter der Wohnung ist. Die Betriebskostenabrechnung ist immer zum übernächsten Zinstermin nach der Legung fällig. Somit ergibt sich bei einer Abrechnung zum 30.6.2019 beispielsweise der Fälligkeitszeitpunkt 1.8.2019. In diesem Fall wäre also der Mieter zum Stichtag 1.8.2019 – unabhängig davon, ob er im Jahr 2018 überhaupt Mieter der Wohnung war oder nicht – zur Nachzahlung der Betriebskosten verpflichtet, die nicht vom Akonto gedeckt sind. Mit ein wenig Glück bekommt er aber als Mieter auch ein Guthaben vom Vormieter zurück, ohne dies bezahlt zu haben.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.