Die Obsorge

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Die Obsorge umfasst die Pflege, die Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Kindes. Auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

Bei ehelichen Kindern haben beide Elternteile die gemeinsame Obsorge. Bei unehelichen Kindern kommt die Obsorge der Mutter zu. Sollten die Eltern nach der Geburt heiraten, bleibt die alleinige Obsorge der Mutter weiter bestehen. Nichtverheiratete Eltern können aber bestimmen, die gemeinsame Obsorge ausüben zu­­ wollen. Diese gemeinsame Obsorge bleibt auch aufrecht, wenn die Kindeseltern sich scheiden lassen oder sich nicht verheiratete Eltern trennen. Über Antrag kann das Gericht den Eltern die gemeinsame Obsorge, aber auch einem Elternteil die alleinige Obsorge zusprechen.

Bei der gemeinsamen Obsorge gilt, dass jeder Elternteil für sich alleine die Vertretungsbefugnis innehat. Daher muss z.B. ein Elternteil der Entscheidung des anderen nicht zustimmen. Diese Entscheidung ist verbindlich und muss vom anderen Elternteil akzeptiert werden. Allerdings kann eine getroffene Entscheidung durch den anderen Elternteil auch wieder geändert werden.

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vorgehensweise entscheidet das angerufene Gericht. In bestimmten Fällen müssen aber natürlich beide Elternteile gemeinsam entscheiden. Und zwar dann, wenn es sich um wesentliche Angelegenheiten handelt wie z.B. den Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft, die Änderung des Namens oder die vorzeitige Lösung eines Lehr- oder Ausbildungsvertrages. Für den Fall der alleinigen Obsorge ist wichtig zu wissen, dass der Obsorgeberechtigte das Recht hat, das Kind vom nicht obsorgeberechtigten Elternteil zurückzuholen. Dieses Recht findet seine natürliche Grenze aber im Fall des Besuchsrechts.