Durchfahrt verboten

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Im Gewerbegebiet zwischen Donaufelder Straße und Angyalföldstraße hat der Eigentümer des Fachmarktzentrums Schilder aufstellen lassen, demnach das Durchfahren seiner Liegenschaft verboten ist (das Zufahren ist erlaubt). Das absurde an der Situation ist, dass die Aufstellung der Tafeln selbst eine Besitzstörung darstellen kann. Jeder Autofahrer nämlich, der vor Aufstellung der Tafeln die Liegenschaft länger als 30 Tage zur Durchfahrt im Glauben benutzt hat, dazu berechtigt zu sein, könnte selbst eine Besitzstörungsklage einbringen.

 

Wenn man mehr als 30 Jahre über diese Liegenschaften im Glauben dazu berechtigt zu sein gefahren ist, könnte man auch ein Wegerecht ersessen haben, das zur Durchfahrt sogar berechtigt. Ist kein Wegerecht ersessen, könnte mittels Unterlassungsklage durchgesetzt werden, dass die Durchfahrt gerichtlich untersagt wird. Jeder Eigentümer hat das Recht, andere von der Benutzung seines Eigentums abzuhalten. Allerdings begehrt hier nicht der Eigentümer des Fachmarktzentrums die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern die Fa. Toman als beauftragte Parkraumüberwachung.

Der einschreitende Rechtsanwalt vertritt nämlich, so zumindest in den mir bekannten Schreiben, nur diese Gesellschaft nicht aber den Eigentümer des FMZ. Gegenüber der Fa. Toman muss aber keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zur Vermeidung von Klagen, etc sollte die Unterlassungserklärung abgegeben werden, wobei alles mit Ausnahme der Überschrift „Unterlassungserklärung“ und dem ersten Satz des Absatzes b) durchgestrichen werden muss.

Durchfahren dürfen Sie dann aber nicht mehr.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.