Fahrrad am Zebrastreifen

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Aufgrund einer Ende Jänner beschlossenen Änderung der Straßenverkehrsordnung gelten seit 1. April einige Neuerungen für Fahrradfahrer.

Eine ist besonders interessant: Bislang war es im Gesetz nicht genau geregelt, ob ein Schutzweg in Gehrichtung der Fußgänger mit Fahrzeugen, somit auch mit einem Fahrrad, befahren werden darf oder nicht. Da es gesonderte Radfahrerüberfahrten ohne Schutzweg oder an einem Schutzweg gab, wurde rechtlich im Umkehrschluss gefolgert, dass das Befahren eines Schutzweges ohne Radfahrerüberfahrt immer unzulässig ist. Das Fahrrad musste daher über einen Schutzweg ohne Radfahrerüberfahrt geschoben werden.

Das wurde von vielen Radfahrern verkannt, die einen für Fußgänger reservierten Schutzweg mitbenutzt haben. Bei einem Unfall hatte der Fahrradfahrer dann aber eine Teil- oder Mitschuld an dem Unfall. Nunmehr ist im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass das Befahren eines Schutzweges mit dem Fahrrad verboten ist. Gleichzeitig wurde aber auch eine neue Art der Radfahrerüberfahrt eingeführt und zwar das sogenannte Leiter-Modell.

Der Schutzweg und die Radfahrerüberfahrt werden dabei übereinandergelegt, indem links und rechts von Schutzwegen Quadrate versetzt zu den Streifen des Schutzweges angebracht werden. Diese Art der Schutzwege dürfen nunmehr Fahrradfahrer benützen und sie haben jetzt auch die selbe Schutzwirkung wie bei einer Radfahrerüberfahrt. Selbstverständlich muss bei der Überquerung eines solchen Schutzweges aber immer auf die Fußgänger Rücksicht genommen werden. Es sind daher die äußeren gekennzeichneten weißen Quadrate zu befahren, damit es zu keinem Unfall mit den Fußgängern kommt.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.