Grill gut

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.

Die Grillsaison hat begonnen und so stellt sich die Frage, ist das Grillen überall erlaubt? ­

Als Faustregel gilt: die persönliche Freiheit eines Menschen endet dort, wo die persönliche Freiheit des anderen beginnt. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch untersagt daher Einwirkungen wie Rauch, Geruch und Lärm, sobald sie die ortsübliche Benutzung angrenzender Grundstücke wesentlich stören. Nachbarn haben die vom Grillen ausgehende Geruchsbelästigung nur zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß nicht wesentlich überschreitet. Solange kein Verbot im Mietvertrag, der Hausordnung oder aber einer ortspolizeilichen Verordnung besteht, darf man auch am Balkon oder der Terrasse grillen, wenn Andere dadurch nicht unzumutbar belästigt werden.

Ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Man sollte daher jedenfalls alles unterlassen, was starken und unangenehmen Rauch entwickeln kann. Sind nämlich die Immissionen beim Nachbarn unzumutbar kann dieser die Unterlassung begehren und das auch gerichtlich durchsetzen. Dieses Recht auf Unterlassung haben sowohl der Eigentümer als auch die Mieter einer Wohnung bzw. eines Hauses. Verwaltungsrechtliche Vorschriften sind immer einzuhalten, wie die Luftreinhaltegesetze.

Auch feuerpolizeiliche Vorschriften müssen eingehalten werden, wie die Bestimmung, dass von den Feuerstätten keine Brandgefahr oder Gesundheitsgefahr ausgehen darf. In der freien Natur außerhalb von Wohngebieten ist das Grillen meistens verboten. Im Wald ist bereits die Errichtung von Lagerfeuern aus verständlichen Gründen ausnahmslos verboten. Solange sie allgemeine Regelungen des menschlichen Zusammenlebens einhalten, steht dem Grillvergnügen nichts im Weg.