Handy am Steuer

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c: Rimser
c: Rimser

Seit Anfang Juni 2016 ist jegliche Nutzung des Mobiltelefons – außer dem Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung und der Verwendung als Navigationsgerät – verboten. Erlaubt ist auch das Telefonieren mit mobilen Freisprecheinrichtungen wie Kopfhörer (Headset) und oder Lautsprecher. In keinem Fall darf dabei aber die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (z.B. durch Änderung der Körperhaltung).


Das Mobiltelefon darf bei Verwendung einer mobilen Freisprecheinrichtung sogar in einer Hand gehalten werden, wenn mit der anderen Hand das Lenkrad festgehalten wird. Allerdings darf man das Mobiltelefon natürlich nicht zum Ohr halten oder dieses zwischen Kopf und Schulter einklemmen.
Wird das Mobiltelefon als Navigationsgerät verwendet muss dieses im Wageninneren (z.B. mit einer Halterung) befestigt sein. Alles andere ist nunmehr verboten und zwar auch das Eingeben einer Adresse während der Fahrt ins Navi des Telefons oder das Schreiben oder Lesen von SMS, Emails und konsequenterweise auch der Anrufliste. Unter dem Begriff des Telefonierens versteht das Gesetz alle Handlungen zum Aufbau und zur Beendigung eines Gespräches. Daher ist sogar das Anstecken des Ladekabels ans Telefon und/oder der Stromquelle während der Fahrt verboten. Während der Rotphase einer Ampel darf man ohne Freisprecheinrichtung telefonieren, eine Adresse eingeben oder das Telefon an die Stromquelle anschließen. Das gilt aber nicht beim Anhalten an der Stopptafel.
Wird man übrigens „erwischt“, wird das mit einem Organstrafmandat in Höhe von EUR 50,00 bestraft. Verweigert man die Bezahlung, erfolgt eine Anzeige. Im Falle eines Unfalles kann die unzulässige Verwendung eines Mobiltelefons aber wesentlich teurer kommen: die Versicherung kann dann nämlich
leistungsfrei werden.

Mag. Alexander Rimser ist Rechtsanwalt in Floridsdorf