Haus- & Grundstückseinfahrt

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten ausdrücklich verboten.

Man erkennt Haus- und Grundstückseinfahrten meist daran, dass die Randsteine des Gehsteiges vor einem Haustor abgeschrägt sind. Wird durch ein Fahrzeug die Zufahrt zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt behindert, so hat die Behörde die Entfernung zu veranlassen: Das Auto kann abgeschleppt werden! Bereits die Möglichkeit, die Zufahrt zu behindern, reicht. Eine tatsächliche Behinderung muss nicht vorliegen.

Das Parken ist vom Halten zu unterscheiden. Als Halten wird das freiwillige Abstellen eines Fahrzeugs bis zu 10 Minuten betrachtet. Über 10 Minuten hinaus ist es aber kein Halten mehr, sondern ein Abstellen. Somit ist das Halten vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt zulässig. Eine Besonderheit: Beim Halten vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt muss der Fahrzeuglenker im Fahrzeug sitzen bleiben und muss die Zufahrt sofort freimachen, wenn ein anderes Fahrzeug die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will.

Ist bei einer Haus- oder Grundstückseinfahrt zusätzlich eine gelbe Zickzacklinie angebracht, die breiter ist als die Einfahrt, dann darf man auf dieser Linie ebenfalls nur halten. Wer über eine Hauseinfahrt alleine verfügungsberechtigt ist, darf sein Fahrzeug übrigens vor seiner Einfahrt abstellen.

Dieses Recht kann nicht an Dritte weitergegeben werden. Besucher des alleine Verfügungsberechtigten können daher bestraft und abgeschleppt werden, wenn sie sich vor die Einfahrt stellen.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 18, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.