Ihr Recht im Urlaub

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c: Rimser
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Stein

Der Reiseveranstalter haftet für den Inhalt seines Kataloges und zwar auch dann, wenn ihn an Mängeln im Urlaubsort kein Verschulden trifft. Weist z.B. das Hotelzimmer einen hygienischen Missstand auf, müssen die Gehilfen des Veranstalters (Hotel oder Reiseleitung) die versprochenen Leistungen erbringen und ein anderes, sauberes Zimmer zur Verfügung stellen, oder eine gründliche Reinigung durchführen. Werden die vorhandenen Mängel nicht behoben, oder können diese gar nicht behoben werden, steht Urlaubern dafür eine finanzielle Abgeltung zu. In welcher Höhe vom Reiseveranstalter Ersatz zu leisten ist, bestimmt sich immer nach dem konkreten Einzelfall. Allerdings ist nicht jede individuelle Unannehmlichkeit auch immer gleich ein Mangel, wie z.B. die Anwesenheit fremdsprachiger Gäste.
Trifft den Reiseveranstalter oder seine Gehilfen ein Verschulden an dem Mangel kann Schadenersatz gefordert werden. War also das angebotene Essen verdorben und muss man seinen Urlaub deshalb im Bett verbringen, besteht Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten und sogar Schmerzensgeld. Wird der Urlaubszweck durch ein Verschulden des Reiseveranstalters vereitelt, kann unter Umständen sogar Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude begehrt werden.
Zur erfolgreichen Geltendmachung von Ansprüchen ist es unbedingt notwendig, die Beweise zu sichern (Fotos oder Videoaufnahmen, Bestätigung der Reiseleitung über die erfolgte Beschwerde und die Nichtbehebung). Bei einer Erkrankung sollte ein Arzt auch die Ursache der Krankheit festhalten (z.B. Salmonellenvergiftung). Die Geltendmachung von Preisminderung oder Schadenersatz nach dem Urlaub, ohne entsprechende Beweise ist nämlich sehr schwierig, wenn man diese nicht objektivieren kann.

Mag. Alexander Rimser ist Rechtsanwalt in Floridsdorf