Was genau gilt ab 2027?
Die Besteuerung des Verkaufes von Immobilien, welche als „Altvermögen“ gelten, wurde reformiert. Als Altvermögen gelten grundsätzlich Immobilien, die vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden.
Klassisches Altvermögen (z. B. damals gekaufte ETW): Bisher durften Verkäufer:innen pauschal 86 % des Erlöses als Anschaffungskosten abziehen, wodurch effektiv nur 4,2 % des Veräußerungserlöses an ImmoESt anfiel. Ab 2027 wird dieser Abzug auf 80 % sinken – die effektive Steuerbelastung steigt damit auf 6,0 % des Veräußerungserlöses.
Beispiel: Eine Eigentumswohnung wird um 500.000 € verkauft. Die ImmoESt steigt von bisher 21.000 € auf 30.000 € – das sind 9.000 mehr Steuer.
Umgewidmetes Altvermögen (z. B. Grundstücke, die zu Bauland wurden): Hier wird eine Kürzung von 40 % auf 30 % vorgenommen. Die effektive Steuerbelastung klettert damit von bisher 18 % auf 21 % (bei neueren Umwidmungen ab 1.1.2025 inkl. des bestehenden Umwidmungszuschlags sogar von 23,4 % auf 27,3 %).
Beispiel: Ein als Altvermögen geltendes Grundstück wird nach einer Umwidmung um 500.000 € verkauft. Die ImmoESt steigt von bisher 90.000 € auf 105.000 € – das sind 15.000 € mehr Steuer. Bei Umwidmungen ab 1.1.2025 steigt sie inklusive Umwidmungszuschlag von 117.000 € auf 136.500 € – also um 19.500 €.
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