Kinder und Fahrradfahren

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.

Ohne freiwillige Fahrradprüfung darf ein Kind erst ab 12 Jahren mit dem Fahrrad alleine unterwegs sein. Mit der freiwilligen Fahrradprüfung darf ein Kind aber bereits ab dem 10. Geburtstag unbegleitet fahren. Bei Kindern unter 12 Jahren gilt jedenfalls eine Fahrradhelmpflicht und zwar unabhängig davon, ob es selber fährt oder nur auf einem Fahrrad mitfährt (z.B. auf einem Fahrradsitz). Kinder über 12 Jahren sind nicht mehr verpflichtet, einen Helm zu tragen, aber es ist aus Sicherheitsgründen empfehlenswert. Werden Kinder mit dem Fahrrad mitgenommen, so ist dies nur in einem Kindersitz zulässig, der hinten am Fahrrad angebracht werden muss.

Pro Fahrrad darf jeweils nur ein Kind im Kindersitz transportiert werden. Die Verwendung eines Fahrradanhängers ist natürlich auch zulässig. Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist am Fahrrad ausdrücklich verboten. Meines Erachtens ist daher auch jede andere mögliche Verwendung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung wie z.B. SMS schreiben oder lesen, vom Verbot umfasst. Wo und unter welchen Voraussetzungen man mit dem Fahrrad unterwegs sein darf wird durch entsprechende Verkehrsschilder angezeigt. Grundsätzlich gilt: Gibt es einen Radweg, ist dieser auch zu benutzen.

Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist auch nur auf Radwegen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Auf allen anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr ist das verboten (außer es handelt sich um eine Trainingsfahrt mit Rennfahrrädern). Besonders wichtig: Das Radfahren auf Zebrastreifen zum Überqueren der Straße ist in keinem Fall erlaubt; das Fahrrad muss immer über den Schutzweg geschoben werden.

Mag. Alexander Rimser ist Rechtsanwalt in Floridsdorf