Kurzfristige Vermietung

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Internetportale wie Airbnb ermöglichen es, Wohnungen kurzfristig zu vermieten. Solange der Eigentümer einer Wohnung diese Möglichkeit nutzt, muss er neben steuer- und abgabenrechtlichen Umständen auch berücksichtigen, dass eine Nutzungsänderung der Wohnung vorliegt, für die eine Zustimmung aller Miteigentümer notwendig sein kann.

Ohne diese Zustimmung drohen Unterlassungsansprüche und zwar dann, wenn sich die anderen Miteigentümer durch die dauernd wechselnden Mieter gestört fühlen. Mietern von Eigentumswohnungen ist es zumeist schon im Mietvertrag untersagt, die Wohnung an Dritte zu vermieten. Wird die Mietwohnung aber ganz oder teilweise weitergegeben und dient sie nicht mehr zur Befriedigung der eigenen Wohnbedürfnisse, oder wird sie um eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung kurzfristig vermietet, kann die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter drohen.

Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen dürfen grundsätzlich nicht untervermietet werden. Auch hier droht bei Zuwiderhandeln eine Kündigung des Mietvertrages. Ausjudiziert ist mittlerweile die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Mietvertrages aufgrund der Verwertung der Wohnung durch Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung. Aufgrund des gesteigerten Interesses an der kurzfristigen Vermietung ist es daher sehr wahrscheinlich, dass in Zukunft Vermieter mehr darauf achten, was mit der Wohnung tatsächlich passiert. Und es wird wohl auch soweit kommen, dass bereits der Versuch der Vermietung über eine Internetplattform vom Gericht als Kündigungsgrund angesehen wird.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.