Lebensversicherung erben

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Eine Lebensversicherung bzw. der Erlös kommt nach dem Tod des Versicherungsnehmers dem Bezugsberechtigten zu. Der kann eine in der Polizze namentlich genannte Person, aber auch der Überbringer/Inhaber der Polizze sein.

Unproblematisch ist, wenn der Bezugsberechtigte namentlich in der Polizze genannt ist. Beabsichtigt man, dass der Inhaber der Polizze den Erlös aus der Lebensversicherung bekommen soll, muss diesem die Lebensversicherung ausdrücklich geschenkt werden. Dazu reicht neben der Übergabe der Polizze die bloße Erklärung aus, diese gehöre jetzt dem Beschenkten. Es empfiehlt sich, diese Schenkung nachvollziehbar zu gestalten (Vermerk über die Schenkung oder Hinweis im Testament). Sonst wird der Inhaber sich immer mit dem Argument auseinanderzusetzen haben, dieser habe die Polizze nur aufbewahrt oder unberechtigt an sich genommen.

Es kommt immer wieder vor, dass einer von mehreren Erben oder ein Dritter die Wohnung des Verstorbenen nach Wertgegenständen durchsucht und sich die auf Überbringer/Inhaber lautende Lebensversicherung aneignet, um etwas oder aber mehr zu bekommen, als ihm tatsächlich zusteht. Kann eine Schenkung nicht nachgewiesen werden, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt.

Lebensversicherungen mit Bezugsrecht sind nun auch beim Pflichtanteil zu berücksichtigen, was zur Folge
haben kann, dass der Bezugsberechtigte sich mit Ansprüchen von Erben hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen konfrontiert sehen kann.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 18, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.