Lieber Schnee schaufeln …

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BILD: Privat.

Es dauert nicht mehr lange und es wird zu schneien beginnen. Eigentümer von Grundstücken sind dann verpflichtet, Gehwege, Gehsteige und Stiegenhäuser entlang der Grundstücksgrenze von Schnee zu räumen (§ 93 StVO). Bei Schnee und Glatteis muss auch gestreut werden (wobei Salzstreuen grundsätzlich verboten ist).

Gibt es keinen Gehweg/ Gehsteig, muss trotzdem ein 1 Meter breiter Streifen parallel zur Grundstücksgrenze geräumt und gestreut werden. Selbst wenn ein Schneepflug den Schnee auf den freizuhaltenden Bereich schiebt, muss dieser vom Liegenschaftseigentümer wieder weggeräumt werden. Die Schneeräumpflicht würde nur dann entfallen, wenn der Schneefall so stark ist, dass eine Räumung vollkommen zwecklos ist.

Bei Wohnhausanlagen obliegt die Räum- und Streupflicht den einzelnen Wohnungseigentümern, doch wird diese Verpflichtung im Normalfall dem Hausbesorger oder einem Winterdienst überbunden. Es ist daher möglich, die Verpflichtung des sogenannten „Wegehalters“ auf Dritte zu übertragen. Mieter von Häusern sollten daher überprüfen, ob Ihnen nicht vom Vermieter diese Pflichten überbunden wurden.

Vernachlässig man die Räum- und Streuverpflichtung können unangenehme Folgen drohen, falls Menschen auf ungeräumten oder nicht gestreuten Wegen stürzen und sich dabei verletzen. Straf- und zivilrechtlich haftet nämlich dann der für den Weg Verantwortliche (also der Eigentümer, Mieter, etc.). Wird aber ein Dritter vertraglich mit der Schneeräumung und Streuung beauftragt, also z.B. der Mieter oder ein Schneeräumungsunternehmen, trifft diesen die rechtliche Verantwortung.
Mag. Alexander Rimser ist Rechtsanwalt in Floridsdorf