Miet- und Kaufanbote

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Bevor eine Immobilie angemietet oder gekauft werden kann muss im Normalfall der präsumtive Mieter/Käufer ein schriftliches Kaufanbot stellen. Nimmt der Vermieter/Verpächter dieses Anbot aber an, dann ist dadurch bereits ein verbindlicher Vertrag abgeschlossen worden. Das Angebot hat daher, auch für den Fall, dass es nur mündlich abgegeben und/oder mündlich angenommen wurde weitreichende Konsequenzen.

Der Vermieter/Käufer kann nämlich aufgrund eines angenommenen Kaufvertrages auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, der dem Angebot entsprechen muss, bestehen und diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Wurde das Angebot unter einer Bedingung abgegeben und tritt diese Bedingung dann nicht ein, muss man sich keine Sorgen machen außer, man hätte den Eintritt der Bedingung absichtlich verhindert. Beispielsweise ist der redliche Käufer gehalten im Falle der vereinbarten Bedingung „vorbehaltlich Finanzierung“ auch alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Finanzierung zu bekommen.

Hält sich ein Vertragspartner nicht an ein angenommenes Angebot, kann die Gegenseite entweder auf die Einhaltung des Vertrages bestehen oder aber den Rücktritt erklären. Im Falle eines Rücktrittes kann ein finanzieller Schaden Schadenersatzansprüche auslösen. Sollte bei der Angebotsabgabe oder Angebotsannahme ein Irrtum unterlaufen sein, kann man das Angebot natürlich unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Eine einvernehmliche Auflösung ist immer möglich. Aus diesem Grund sollte man nicht leichtfertig ein Angebot abgeben und sich das vorher gut überlegen.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.