Parkmythen: Diese 5 Irrtümer sollten Sie kennen!

1750
Parkscheibe. Grafik: Robert Sturm cordbase.com
Parkscheibe. Grafik: Robert Sturm cordbase.com
Stein

Die Kurzparkzonen wurden mehr oder weniger auf ganz Wien ausgeweitet: So manch prominenter Irrtum hält sich hartnäckig. Um mit falschen Annahmen aufzuräumen und dabei zu helfen, überraschenden Strafmandaten vorzubeugen, klärt der ÖAMTC über fünf gängige Irrtümer auf.

Irrtum #1: „Ich benutze Handyparken – sobald ich den Parkschein online gelöst habe, kann ich mein Auto verlassen.“
Achtung: Gültig ist der via Handyparken gebuchte Kurzparkschein erst dann, wenn die Buchung auch bestätigt wurde. „Auch wenn es sich nur um eine Minute handelt – solange noch keine Buchungsbestätigung vorliegt, ist auch kein gültiger Parkschein vorhanden und es kann bereits gestraft werden“, so Nikolaus Authried vom ÖAMTC. Man sollte daher immer so lange im oder
unmittelbar beim Fahrzeug bleiben, bis die Buchung des Parkscheins bestätigt wurde.

Irrtum # 2: „Vor meiner eigenen Hauseinfahrt darf ich das Auto abstellen – für mich persönlich gilt die Kurzparkzone hier nicht.“
Gilt die StVO, darf vor einer Einfahrt nicht geparkt, sondern nur gehalten werden, wobei der Lenker im Fahrzeug bleiben muss, um die Einfahrt im Bedarfsfall sofort freimachen zu können. Dabei gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Der/die allein Verfügungsbefugte, sprich Hauseigentümer oder -mieter, darf auch vor der eigenen Einfahrt parken. Allerdings: Befindet sich meine Einfahrt in einer Kurzparkzone, gilt die Kurzparkzonenregelung auch für mich. Sonst droht eine Strafe.

Irrtum #3: „In den Wiener Kurzparkzonen darf ich 15 Minuten kostenlos parken – dafür brauche ich keinen Parkschein.“
Dafür muss immer der entsprechende Parkschein gelöst werden. Parkscheibe oder ein handschriftlicher Zettel sind nicht zulässig und damit ein potenzieller Auslöser für ein Strafmandat.

Irrtum #4: „Mit einem E-Auto darf ich in einer Kurzparkzone gratis parken.“
Für das Abstellen von E-Autos in Kurzparkzonen gibt es in gesetzlicher Hinsicht keine generellen Sonderregelungen. Grundsätzlich ist diese Annahme also nicht richtig. In Wien gilt aktuell, dass für die Dauer des Ladevorgangs an E-Ladestationen keine Kurzparkgebühr zu entrichten ist.

Irrtum #5: „Ist die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben, kann ich jedes erhältliche Modell benützen.“
Falsch. Laut österreichischer Kurzparkzonenüberwachungsverordnung muss eine Parkscheibe über ein Ziffernblatt und einen Zeiger verfügen und die Ankunft muss auf eine Viertelstunde genau angezeigt werden können. „Jene Parkscheibenmodelle mit Sichtfenster – die auch in Österreich häufig verkauft werden – bei denen die Ankunftszeit nur auf eine halbe Stunde genau eingestellt werden kann, dürfen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen laut dieser Verordnung nicht verwendet werden“, so der Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung.
Bild links: Korrekte ‘Parkuhr’.