Pflegeregress abgeschafft

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Grundsätzlich haben Bewohner von stationären Einrichtungen (Pflegeheime) die Kosten der Unterbringung selbst zu bezahlen. Dafür muss das laufende Einkommen aber auch Vermögen wie Sparbücher oder Liegenschaften herangezogen werden. Konnten diese Kosten nicht aus dem Einkommen (Pension und Pflegegeld) vollständig bezahlt werden, übernahm der Sozialhilfeträger auf Antrag die vollen Kosten der Unterbringung und bekam im Gegensatz dafür 80% der laufenden Einnahmen der pflegebedürftigen Person.

Hier kam dann der Pflegeregress ins Spiel. Der Sozialhilfeträger hat nämlich die Differenz zwischen den einbehaltenen 80% Pension/Pflegegeld und den tatsächlich bezahlten Kosten als Darlehen betrachtet und auf das Vermögen der Pflegebedürftigen bzw. auch von Verwandten zurückgegriffen.

Seit dem 1. Jänner 2018 ist der Pflegeregress bei stationären Einrichtungen durch § 330a ASVG abgeschafft. Somit ist der Zugriff auf das Vermögen (wie Barvermögen, Sparbücher, Immobilien), von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen sowie Erben zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Zu diesem Stichtag noch laufende Verfahren werden eingestellt. Mittlerweile ist geklärt, dass Ansprüche der Sozialhilfeträger von vor 2018 verstorbenen Personen nicht mehr im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden dürfen.

Somit werden Forderungen, die vor dem Stichtag 1. Jänner 2018 im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurden nicht mehr berücksichtigt, wenn das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Ungeklärt ist derzeit noch, welches rechtliche Schicksal die vor dem Stichtag rechtskräftigen Entscheidungen zum Pflegeregress sowie eingetragene Pfandrechte haben werden.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.