Die beliebten E-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer Leistung bis zu 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in § 88b StVO („Rollerfahren“) geregelt. Es gilt, dass man niemanden beim Fahren mit einem E-Scooter gefährden oder behindern darf. Fahren darf man E-Scooter überall, wo man auch mit dem Fahrrad fahren darf. Die Benützung von Gehsteigen/ Gehwegen aber auch Schutzwegen ist grundsätzlich untersagt! Gibt es einen Radfahrweg mit Benützungspflicht (rundes Verkehrszeichen) muss dieser verwendet werden.
Bei Radweg oder Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht (eckiges Verkehrszeichen) ist es freigestellt, ob diese oder die Fahrbahn
benutzt werden. In Fußgängerzonen ist die Benützung eines E-Scooter dann erlaubt, wenn auch das Radfahren erlaubt ist. Die
Geschwindigkeit ist dem Fußgängerverkehr aber anzupassen: Je mehr Fußgänger unterwegs sind, umso langsamer muss
gefahren werden.
Gegen eine Einbahn darf man mit dem E-Scooter nur fahren, wenn das auch für Fahrräder zulässig ist. Wie auch beim Fahrradfahren ist das Alkohollimit von 0,8 Promille einzuhalten und telefoniert darf nur mit einer Freisprechanlage werden. Eine zweite Person darf man mit dem E-Scooter nicht mitnehmen. Abgestellt werden dürfen E-Scooter nur auf Gehsteigen die breiter als 2,5 m breit sind, außer im Haltestellenbereich von öffentlichen Verkehrsmitteln. Sind Fahrradständer aufgestellt dürfen diese aber benutzt werden.
Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 18, 1210 Wien.
T: 01/ 522 19 73.