Das UVP-Feststellungsverfahren, bei dem die Behörde an alle rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen des UVP-G 2000 gebunden war, hat ergeben, dass für die „Seilbahn Kahlenberg“ einschließlich der geplanten P & R-Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Anerkannte Umweltorganisationen und Nachbarn sind zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, das hätte wieder aufschiebende Wirkung, so die MA22.
Das Verfahren auf Antrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur formalen Frage, ob für das Vorhaben „Seilbahn Kahlenberg“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wird demnächst mit einem Feststellungsbescheid abgeschlossen. Konkret steht der Beschluss auf der Tagesordnung der Wiener Landesregierung am 14. Mai 2024.
Ob das eingereichte Projekt realisiert werden darf, hängt nun von vielen unterschiedlichen Genehmigungsverfahren ab – z.B. Forstrecht, Eisenbahnrecht, Wasserrecht oder Naturschutzrecht im Rahmen einer Baueinreichung im Klimaministerium ab. Es ist also bis zu einer Umsetzung des Projektes ,noch ein breiter Weg‘. Im Herbst 2023 hieß es seitens des Ministeriums: „Beim BMK ist derzeit nur das Rodungsverfahren für Flächen, die für die Errichtung und den Bau der Seilbahn Kahlenberg in Anspruch genommen werden sollen, anhängig. Ein Baugenehmigungsansuchen wurde noch nicht eingereicht.“ Diese Rodungsverfahren löste die UVP-Prüfung aus. Außerdem braucht es im Bauverfahren die Zustimmung aller Grundeigentümer, also auch der Stadt Wien, der ja einige Grundstücke oder an der Neuen Donau Anteile gehören. Und diese Zustimmung wird es weiterhin von der Stadt Wien nicht geben Dann bliebe nur noch die Möglichkeit, dass der Betreiber die Stadt Wien enteignen lässt. Die Stadt würde es, so hört man , darauf ankommen lassen. Allerdings ist das nach dem 1. Weltkrieg ein einziges Mal passiert. Und der Betreiber hat in einem Gespräch versichert, dass eine Enteignung nicht zur Debatte steht.
Tatbestände des UVP-G 2000 geprüft
Im behördlichen Ermittlungsverfahren wurden alle in Betracht kommenden Tatbestände des UVP-G 2000 (Neubau einer Seilbahn, Neubau einer Eisenbahn, Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen, Rodungen, Erweiterung von Rodungen) geprüft.
Nach den Ermittlungsergebnissen war der mit der UVP-G-Novelle 2023 neu geschaffene Seilbahntatbestand auf Grund einer vom Bundesgesetzgeber normierten Übergangsbestimmung nicht anwendbar. Hinsichtlich des Tatbestandes „Errichtung öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen“ hat die durchgeführte Prüfung ergeben, dass infolge Kumulierung mit anderen öffentlichen KFZ-Stellplätzen im räumlichen Umfeld gemeinsam der relevante Schwellenwert dieses Tatbestandes nicht erreicht wird. Bei den übrigen in Betracht kommenden Tatbeständen wurden die relevanten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. kamen diese gar nicht zur Anwendung.
Die formale Prüfung hat ergeben: es wird keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht für das gegenständliche Projekt ausgelöst. Der Bescheid wird nach der Beschlussfassung vom Amt der Wiener Landesregierung in geeigneter Form kundgemacht, bei diesem zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, auf der Internetseite der Stadt Wien – Umweltschutz veröffentlicht sowie als Download für sechs Wochen bereitgestellt.
Keine Entscheidung über Realisierung
Insgesamt handelt es sich nun um eine behördliche Entscheidung in Bindung an die geltende Rechtslage – und nicht um eine Entscheidung in der Sache an sich. Mit einem UVP-Feststellungsbescheid wird lediglich eine Aussage über die Behördenzuständigkeit getroffen und nicht darüber, ob die Seilbahn realisiert werden darf oder nicht. Letztere Frage hängt vom Ergebnis der noch durchzuführenden Genehmigungsverfahren – wie z.B. nach Forstrecht, Eisenbahnrecht, Wasserrecht oder Naturschutzrecht – ab.