Ein wesentliches Element der Besitzstörung ist die sogenannte „Wiederholungsgefahr“. Aus diesem Grund wird zunächst an den vermeintlichen Störer ein Aufforderungsschreiben gerichtet, in dem die Bezahlung von (hier) 250 Euro begehrt wird. Diese Zahlung entspricht – ausgehend von der Formulierung – einer formlosen Unterlassungserklärung. Zahlt der vermeintliche Störer den geforderten Betrag, anerkennt er die Besitzstörung und gibt zu erkennen, dass er diese „Störung“ nicht mehr setzen wird. Die Wiederholungsgefahr ist weggefallen, eine Besitzstörungsklage ist unzulässig.
Nun werden hier aber nicht die tatsächlich angefallenen Kosten begehrt, sondern 250 Euro. Im Falle der irrtümlichen Benutzung der Liegenschaft müssen aber nur die angemessenen Kosten des Aufforderungsschreibens sowie der Halteranfrage bezahlt werden, die bei 50 Euro liegen. Die darüberhinausgehenden 200 Euro sind nämlich ein „Körberlgeld“ für den Liegenschaftseigentümer, der damit täglich rund 20.000 Euro, wöchentlich rund 120.000 Euro und monatlich 540.000 Euro lukriert (ausgehend von behaupteten 100 Fahrzeugen täglich). Zum Vergleich: der eingemietete Supermarkt zahlt monatlich etwa 4,5% von diesem Betrag als Miete.
Dieses Geschäftsmodell der Liegenschaftseigentümerin habe ich als schikanöse Rechtsausübung in den anhängigen Verfahren releviert. Es geht ihr hier nämlich nicht um die angebliche Besitzstörung, sondern um das Erzielen von Einnahmen. Die tatsächlichen Kosten müssen aber bezahlt werden und das sind laut Rechtsanwaltstarif 50 Euro.
Bislang wurden – soweit ersichtlich – von der Liegenschaftseigentümerin keine Besitzstörungsklagen eingebracht, wenn nur 50 Euro bezahlt wurden. Eine Garantie dafür, dass das auch so bleibt, kann aber nicht abgegeben werden.
Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 18, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.