Temporär: Zustellung NEU

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.

Der Gesetzgeber hat bei Zustellungen von eingeschriebenen Briefen zeitlich begrenzt eine wesentliche Neuerung eingeführt. Der Postzusteller kann Briefe, deren Erhalt der Empfänger mit seiner Unterschrift bestätigen muss, einfach in den Briefkasten einlegen.

Damit gilt die Zustellung als bewirkt. Er muss aber auch den Empfänger über die Hinterlegung verständigen, soweit das ohne Gefährdung seiner Gesundheit möglich ist. Entweder läutet er also beim Empfänger an und informiert ihn oder aber er hinterlässt eine Benachrichtigung an der Haus- oder Wohnungstüre. Der Empfänger muss – ohne in den Briefkasten zu schauen – erkennen können, dass ein amtliches Schriftstück im Briefkasten ist, welches als zugestellt gilt. Erfolgt eine solche Verständigung nicht (z.B. ist die Benachrichtigung auch im Brieffach) ist das ein Zustellmangel.

Die Zustellung wirkt erst, wenn der Empfänger das Schriftstück im Brieffach auffindet. Die Zustellung ist auch nicht wirksam, wenn der Empfänger ortsabwesend ist und erst – nach Ablauf der Frist – an die Abgabestelle zurückkehrt. Ansonsten gilt die Zustellung mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag als bewirkt. Es ist daher derzeit wichtig, das Hausbrieffach täglich zu leeren, damit keine Frist versäumt wird.

Die Postzusteller melden den Tag des Einwurfes in das Brieffach an den Absender weiter, die Zustellung ist dokumentiert. Ab Juli sollte diese Zustellart nicht mehr zulässig sein doch ist bis dahin wirklich Vorsicht geboten, um keinen Nachteil zu erleiden.