Viele Wohnungsmieter sind verunsichert, wer im Falle der Reparatur oder des Austausches einer Heiztherme (oder anderer Wärmeaufbereitungsgeräte wie eines Warmwasserboilers) die Kosten zu tragen hat.
Diese Verunsicherung könnte teuer zu stehen kommen, wenn man den überzeugenden Argumenten des Vermieters glaubt und die Kosten der Reparatur zähneknirschend bezahlt. Seit Anfang 2015 ist die bis dahin oftmals unklare Rechtslage relativ einfach: Fällt das vermietete Objekt in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und ist ein Wärmeaufbereitungsgerät mitvermietet, trifft den Vermieter die sogenannte Erhaltungspflicht. In den Anwendungsbereich des MRG fallen fast alle Mietgegenstände mit Ausnahme von Einfamilienhäuser und Wohnungen in Zweifamilienhäusern.
Mitvermietet ist ein Wärmeaufbereitungsgerät immer dann, wenn dieses bei Mietvertragsbeginn in der Wohnung vorhanden war. Die Erhaltungspflicht umfasst die Reparatur und, wenn der Schaden irreparabel ist, auch den Austausch des Gerätes. Der Vermieter hat diese Kosten zu tragen. Das umfasst natürlich auch den Austausch von Verschleißteilen. Den Mieter trifft hingegen eine Wartungspflicht entsprechend den vorgeschriebenen Wartungsintervallen.
Er muss nur die Kosten tragen, die anfallen, um die Geräte in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten (er hat also die Funktionsfähigkeit überprüfen und das Gerät reinigen zu lassen). Es empfiehlt sich die Wartungsprotokolle aufzubewahren, da der Vermieter das Recht hat diese einzusehen. Das Gesagte gilt auch für Genossenschaftswohnungen und ist unabhängig davon, ob der Mietvertrag vor oder nach 2015 abgeschlossen wurde.
Mag. Alexander Rimser ist Rechtsanwalt in Floridsdorf