Tipps für die Bürgschaft

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c: Rimser
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Stein

Als Bürge bezeichnet man eine Person, die sich verpflichtet die Schuld eines anderen zu bezahlen. Man unterscheidet zwischen dem Bürgen, dem Ausfallsbürgen und dem Bürgen und Zahler.
Der normale Bürge muss bezahlen, wenn der Schuldner (für den er gebürgt hat) die Schuld trotz Mahnung nicht bezahlt. Der Ausfallsbürge muss die fremde Schuld dagegen erst dann bezahlen, wenn alle zumutbaren Schritte (z.B. Exekutionen) gegen den Schuldner erfolglos geblieben sind. Hingegen kann sich der Gläubiger beim Bürgen und Zahler gleich aussuchen, ob er diesen oder aber den Hauptschuldner in Anspruch nimmt.
Problematisch wird eine Bürgschaft immer erst dann, wenn sie „schlagend wird“. Also, wenn der Gläubiger vom Bürgen eine Zahlung verlangt. Die „bloße Formsache“ wirkt sich dann massiv negativ aus.

Der Bürge muss dann nämlich eine Schuld zurückzahlen, die ihm überhaupt keinen Vorteil gebracht hat und ist auch nicht sicher, ob er seine Zahlungen letztlich wieder vom Schuldner ersetzt bekommt. Der Bürge hat zwar das Recht, die von ihm geleisteten Zahlungen vom Schuldner erstattet zu bekommen. Doch zeigt die Praxis, dass ein Bürge erst dann in Anspruch genommen wird, wenn vom Hauptschuldner wirklich nichts mehr zu holen ist. Verfällt der Hauptschuldner auch noch in Konkurs, bleibt dem Bürgen nur mehr einen Anspruch auf die Quote im Insolvenzverfahren.

Eine Bürgschaft ist daher eine wirklich heikle Sache und sollte daher gut überlegt werden. In keinem Fall sollte aus Gefälligkeit eine Bürgschaft abgegeben werden, weil es eben keine „bloße Formsache“ ist.