Winterreifenpflicht

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.

Am 1. November beginnt wieder die Winterreifenpflicht. Ab diesem Zeitpunkt müssen Fahrzeuge während ihrer Verwendung bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Winterreifen ausgerüstet sein.

Unter Verwendung versteht man nur das Fahren, sodass das bloße Parken eines Fahrzeuges mit Sommerreifen nicht verboten ist. Ausgerüstet sein bedeutet in diesen Zusammenhang, dass an allen vier Rädern Winterreifen mit dem gesetzlichen Mindestprofil angebracht sein müssen. Es ist daher nicht zulässig, nur auf den Antriebsrädern Winterreifen zu montieren. Winterliche Straßenverhältnisse liegen vereinfacht gesagt immer dann vor, wenn auf der Fahrbahn Schnee, Schneematsch oder Eis vorhanden ist.

Theoretisch dürfen Sommerreifen auch nach dem 1. November noch verwendet werden, bis winterliche Straßenverhältnisse vorliegen. Ändern sich die Straßenverhältnisse plötzlich, wäre ab diesem Zeitpunkt ein Weiterfahren verboten. Die negativen Folgen der Nichtverwendung von Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen können beachtlich sein. Neben einer bloßen Verwaltungsstrafe droht im Falle eines Unfalles auch die Leistungsfreiheit der Versicherung. Ist der Unfall verschuldet worden, weil man keine Winterreifen verwendet hat, dann kann die Versicherung den bezahlten Schaden regressieren.

Auch kann die Verwendung von Sommerreifen bei Winterreifenpflicht unter Umständen eine strafrechtliche Relevanz auslösen. Es empfiehlt sich daher nicht zuzuwarten, bis winterliche Straßenverhältnisse vorliegen, sondern noch rechtzeitig dafür zu sorgen, dass die Winterreifen am 1. November bereits verwendet werden. Am 15. April endet die Winterreifenpflicht.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.