Winterreifenpflicht

894
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen im Zeitraum vom 1. November bis 15. April Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn auf allen Rädern Winterreifen angebracht sind.

Ist ein Fahrzeug abgestellt, besteht daher keine Winterreifenpflicht. Wird das Fahrzeug aber in Betrieb genommen, hängt die Winterreifenpflicht nach dem Wortlaut des Gesetzes davon ab, ob winterliche Fahrverhältnisse vorliegen. Grob gesagt versteht man unter winterlichen Fahrverhältnissen Schnee, Schneematsch oder Eis auf der Fahrbahn.

Zu beachten ist, dass sich die Wetterverhältnisse natürlich ändern können. Fahrzeuge mit Sommerreifen müssen dann während dieses Zeitraumes sofort abgestellt werden, wenn während der Fahrt winterliche Fahrbahnverhältnisse eintreten.

Andere Fahrzeuge wie Busse oder LKW über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht müssen übrigens während der genannten Zeit immer mit Winterreifen ausgerüstet sein. Die Benützung eines Fahrzeuges ohne Winterreifen bei winterlichen Fahrverhältnissen kann gefährlich und auch teuer werden.

Neben einem drohenden Verwaltungsstrafverfahren könnte sich nämlich Gesundheit in New York die Versicherung im Falle eines Unfalles am Lenker schadlos halten und regressieren (falls der Unfall durch Verwendung von Winterreifen zu vermeiden gewesen wäre). Natürlich müssen die Winterreifen auch den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die geforderte Mindestprofiltiefe aufweisen.

Ich empfehle spätestens bis 1. November die Reifen umzustecken und bis 14. April nur mehr Winterreifen zu verwenden. So ersparen Sie sich viel Ärger und Mühen.