Zustellung durch Hinterlegung

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.

Behördliche Schriftstücke lösen oftmals Fristen aus. Deshalb werden behördliche Schriftstücke auch eingeschrieben verschickt, um das Datum der Zustellung nachweisen zu können. Kann eine Postsendung nicht persönlich an den Empfänger zugestellt werden erfolgt die Zustellung durch Hinterlegung bei der Post, wo sie abgeholt werden kann. Voraussetzung für diese Art der Hinterlegung ist, dass der Postbeamte den Empfänger beim Zustellversuch an der Abgabestelle nicht antrifft aber annehmen darf, dass der Empfänger regelmäßig an die Abgabestelle zurückkommt. Weiters muss eine Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach hinterlassen werden (gelber Zettel). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Zustellung gesetzmäßig und beginnt die Frist bereits mit dem Tag zu laufen, an dem der Brief abgeholt werden kann.

Holt man den Brief erst eine Woche nach der Hinterlegung ab, ist eine Woche der Frist vorbei. Man muss also genau achten, wann ein Brief erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, um keine Frist zu versäumen.

Mittlerweile läuten die Postzusteller nur mehr an der Gegensprechanlage an, anstatt direkt zur Wohnungstüre des Empfängers zu gehen. Meldet sich niemand auf das Anläuten bei der Gegensprechanlage wird davon ausgegangen, dass der Empfänger nicht anwesend ist und wird dann durch Hinterlegung zugestellt. Meiner Meinung nach ist dies kein tauglicher Zustellversuch, weil ein solcher nur an der Haustüre möglich ist. Ohne einen Zustellversuch ist aber auch die Hinterlegung unzulässig und beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn das Schreiben tatsächlich behoben wird.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 18, 1210 Wien.
T: 01/ 522 19 73.