Trifft der Postzusteller beim Zustellversuch niemand an, darf er gerichtliche und behördliche Schriftstücke beim Postamt hinterlegen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt und Fristen beginnen zu laufen. Im Briefkasten selbst wird nur eine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen. Eine derartige Zustellung durch Hinterlegung ist solange problemlos, als man regelmäßig den Briefkasten entleert und die hinterlegte Post rechtzeitig vom Postamt abholt. Was aber gilt, wenn man in den Urlaub gefahren ist und innerhalb der laufenden Frist nicht zurückkommt und keine Kenntnis von der Zustellung hat? Wenn man zum Zeitpunkt der Zustellung und während der gesamten darauffolgenden Frist nicht an der Abgabestelle war, ist die Zustellung unwirksam und löst keine Fristen aus.
Diese Unwirksamkeit muss aber gegenüber dem Gericht oder der Behörde ausdrücklich behauptet und bewiesen werden, zum Beispiel durch die Vorlage von Flugtickets oder einer Hotelbuchung. Kommen Sie aber innerhalb der laufenden Frist wieder nach Hause ist die Zustellung rechtswirksam. In diesem Fall ist der Beginn der Frist aber weiterhin der erste mögliche Tag der Behebung der Postsendung und fängt diese Frist nicht mehr neu an zu laufen mit der Rückkehr zur Abgabestelle. Versäumen Sie eine Frist, kann man, vorausgesetzt es trifft Sie keine oder nur eine geringe Schuld, an dem Fristversäumnis, natürlich Rechtsbehelfe ergreifen, wie z.B. einen Wiedereinsetzungsantrag.
Abschließend erlaube ich mir noch, Sie auf die Möglichkeit der Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post hinzuweisen, die eine Zustellung von RSa und RSb Briefen während der gemeldeten Abwesenheit unmöglich macht.