Baufirmen entscheiden selbst, ob sie weiter arbeiten

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Baustelle - Symbolbild. Bild: Privat.
Baustelle - Symbolbild. Bild: Privat.
Stein

Seit das Corona-Virus die Welt in Schach hält, ändern sich Leben und Alltag global beinahe täglich.

Neben den Ausgangsbeschränkungen und Hygienemaßnahmen, die die Bundesregierung zur Ansteckungsvermeidung mit dem Corona-Virus für die Bevölkerung in Österreich vorgegeben hat, müssen sich Städte und Gemeinden nun den neuen Herausforderungen stellen: Um die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus so gering wie möglich zu halten, hat Wien den allgemeinen Parteienverkehr mit Antragstellungen auf online-Betrieb und Telefonservice umgestellt. Davon nicht betroffen ist die Basisversorgung von Wien: Spitäler und Betreuungseinrichtungen, Einsatzkräfte, Kindergärten und Schulen, Öffis, Wasser, Gas, Strom, Müllabfuhr.

Wie sich der eingeschränkte Alltag auf den Baustellenbereich der Stadt Wien auswirkt, gestaltet sich wie folgt:

  1. Grundsätzlich obliegt es den Baufirmen selbst zu entscheiden, ob sie unter Berücksichtigung der COVID-19-Beschränkungen eine Baustelle betreiben können oder diese bis auf weiteres aussetzen.
  2. Kulanzregelung: laufende Baustellen im Auftrag der Stadt Wien und damit einhergehende Fristen werden zunächst auf die Dauer der durch die Bundesregierung verordneten diesbezüglich wirksamen Beschränkungen kulant behandelt
  3. Alle Baustellen, die zur Aufrechterhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in Wien notwendig sind, werden geprüft unter welchen Bedingungen sie fortgeführt werden können. Neue Infrastruktur-Baustellen der Stadt und unabdingbar notwendige Instandsetzungen werden nur im Einvernehmen mit den beauftragten Firmen aufgenommen. Dabei geht die Stadt Wien davon aus, dass die beauftragten Firmen mit ihren Arbeitnehmervertretungen abgestimmt agieren.

Verkehrsbehördliche Verfahren werden weitestgehend fortgeführt:

  • Bewilligungen für verkehrsfremde Tätigkeiten auf der Straße (z.B. Außenausstattung von Geschäftslokalen, Veranstaltungen)
  • Bewilligung von Baustellen und Lagerflächen auf der Straße (z.B. für Mulden in der Parkspur)
  • Bewilligung für Halteverbotszonen (Behindertenzonen, Ladezonen, temporäre Halteverbotszonen)
  • Ausnahmebewilligungen von Verkehrsverboten und -geboten (z.B. Ausnahme von einem Fahrverbot)

Komplexe Verfahren, wie insbesondere größere Baustellen, bedürfen zur Abstimmung aller erforderlichen Maßnahmen einer Verhandlung. Die Verkehrsbehörde MA 46 wird solche Anträge nach Dringlichkeit voraussichtlich ab dem 14. April verhandeln. Wo es möglich ist werden bis dahin Anträge über telefonische Ermittlungsverfahren erledigt.