Ersatzpflanzungen: Warum eine Baumfällung im Gefängnis enden kann

5627
Ersatzpflanzung im großen Stil: An der Brünner Straße wurde die als Wald geltende Fläche für eine Schule abgeholzt. Dafür wurden hier ein Dutzend Bäume und viele Sträucher gesetzt.. Bild: DFZ.
Ersatzpflanzung im großen Stil: An der Brünner Straße wurde die als Wald geltende Fläche für eine Schule abgeholzt. Dafür wurden hier ein Dutzend Bäume und viele Sträucher gesetzt.. Bild: DFZ.
Stein

In Wien gibt es mitunter strenge Regeln. Zum Beispiel was das Fällen von Bäumen betrifft. Während Grundbesitzer Obstbäume ausnahmslos und ersatzlos fällen dürfen, können für das Entfernen einer ‘dicken’ Tanne umfangreiche Ersatzpflanzungen angeordnet werden. Wir haben uns nach den Regeln erkundigt.

Zuständig ist das Magistratische Bezirksamt, das Genehmigung für Baumentfernung ab einem Stammumfang von 40 cm erteilt und Ersatzpflanzung vorschreibt. Es gilt: Wer, etwa für ein Bauvorhaben, eine Baumentfernung beantragt, muss pro angefangenen 15 Zentimetern Stammumfang des alten Baumes – gemessen in einem Meter Höhe – einen neuen pflanzen.

Also bei 62 cm fünf Ersatzbäume (8 bis 15 cm Stammdurchmesser). Interessant: Die Ersatzpflanzung muss im Umkreis von 300 Metern vorgenommen werden. Sie können also auch mit ihrem Nachbarn reden. Die Regel ist eher, dass Beamte maximal drei Bäume zur Auswahl stellen und sogar den genauen Platz im Garten vorschreiben. Kein Wunder, dass auch der DFZ unzählige Beschwerden empörter Grundbesitzer vorliegen.

Auch eine Ausgleichszahlung ist möglich: Wer eine alte aber gesunde Tanne ersatzlos entfernen will, muss 1.090 Euro zahlen. Ausgenommen vom Gesetz sind übrigens Kleingärten. Und in Niederösterreich gibt es keine solchen Regeln. Einen unliebsamen Baum vorsätzlich zu vergiften, ist gefährlich: Es drohen bis 42.000 Euro Strafe. Im Extremfall sogar Gefängnis.

Die MA42 hat einige Fragen der DFZ beantwortet:
Warum sind Obstbäume, die ja eigentlich wertvolle Nutzpflanzen sind, ausgenommen?

Antwort: Es bedarf keiner Bewilligung zur Entfernung von Obstbäumen. Im Kommentar zum Wiener Naturschutzrecht wird festgehalten, ‘dass die Ausnahme der Obstbäume aus den Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes sich aus der produktionsbedingten Notwendigkeit, die Obstbäume bei nachlassendem Ertrag zu entfernen, ergibt’.

Bedeutet: Zehn Marillenbäume dürfen entfernt werden, eine Fichte nicht. Vernünftig klingt das nicht!

Gibt es eine Liste an Bäumen die gepflanzt werden dürfen?

Antwort: Nein. Auch Thujen und Eiben könnten grundsätzlich als Ersatzbäume gepflanzt werden, sofern die Rahmenbedingungen passen.

Bedeutet: Ob jetzt eine Magnolie, eine Haselnuss als Baum gilt oder nicht, bleibt unklar. Im Zweifelsfall ist man also der persönlichen Ansicht eines Beamten ausgesetzt. Das passt zu Beschwerden von Floridsdorfern, dass ihnen sogar ganz spezielle Baumpflanzungen vorgeschrieben werden - Stichwort ‘Felsenbirnen-Diktat’.

Es gibt Beschwerden über willkürlich angeordnete Ersatzpflanzungen …

Antwort: Grundsätzlich ist im Gesetz verankert, dass der Magistrat die Ersatzpflanzung vorschreibt. Es wird versucht, eine einvernehmliche Lösung mit den Antragstellern hinsichtlich der Baumarten und der Standorte zu finden. Eigentümer können Beschwerde einlegen.

Konsequenz: Viele Besitzer pflanzen oft andere, als die vorgeschriebenen Bäume. Das Magistrat duldet das still.

Unser Tipp: Entweder ziehen Sie einen lokalen Experten bei (z.B. Blumen Regina) oder Sie informieren sich vorab genau, was Sie wollen, bevor Sie mit dem zuständigen Beamten ein nettes Gespräch führen …