Nach der StVO ist die Polizei berechtigt bei jedem Straßenverkehrsteilnehmer einen Atemluftvortest mittels Vortestgerät durchzuführen. Selbst dann, wenn keine Anzeichen einer Alkoholisierung vorliegen. Der Verkehrsteilnehmer hat zwar das Recht einen Atemluftvortest zu verweigern, er muss sich dann aber einem Test mit dem Alkomat unterziehen. Wird der Alkomattest auch (grundlos) verweigert, gilt unabhängig von der tatsächlichen Alkoholisierung, dass der höchste Alkoholisierungsgrad vorliegt.
Das gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer: Der höchst-zulässige Wert liegt bei 0,8 Promille Blutalkohol. Wird dieser Wert überschritten, kann es auch bei einem Fahrradfahrer zu einem Verwaltungsstrafverfahren und zum Entzug des Führerscheins kommen.
Wer sein Fahrrad schiebt, gilt übrigens als Fußgänger nicht als Radfahrer. Fußgänger können, anders als Autofahrer und Fahrradfahrer, keinem routinemäßigen Alkoholvortest unterzogen werden, solange als es zu keinem Unfall kommt. Erst dann besteht für einen Fußgänger die Verpflichtung einen Vortest zu machen.
Ein Praxis-Tipp: wird man als Fußgänger, der sein Fahrrad schiebt, in einen Unfall verwickelt, sollte man seinen Mund auch nicht aus Angst vor Corona mit einem herkömmlichen Desinfektionsspray desinfizieren. Es kann beim Vortest ganz schnell ein Wert von 1,6 Promille angezeigt werden, was schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Das gibt es gar nicht, denken Sie? Ich werde Ihnen über den Ausgang dieses Verwaltungsstrafverfahrens berichten.
Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 18, 1210 Wien.
T: 01/ 522 19 73.