Das Darlehen

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Ein Darlehen kommt zustande, wenn ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer Geld übergibt und vereinbart wird, dass der Darlehensnehmer denselben Betrag wieder an den Darlehensgeber zurückgibt. Es bedarf also keiner schriftlichen Vereinbarung damit ein Darlehensvertrag zustande kommt.

Allerdings ist eine schriftliche Vereinbarung zweckmäßig, weil man ohne Beweise für die Gewährung des Darlehens da steht, was eine gerichtliche Geltendmachung massiv erschwert, aber nicht verunmöglicht. Als Inhalt einer schriftlichen Darlehensvereinbarung reicht aus, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmt bezeichneten Betrag als Darlehen übergeben hat und dieser sich bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt zur Rückzahlung verpflichtet. Die Vereinbarung muss unterzeichnet sein. Sollten Zinsen für das Darlehen vereinbart sein, so muss das angeführt werden, da widrigenfalls keine Zinsen zustehen.

Ist keine Endfälligkeit vereinbart, sondern soll das Darlehen durch Ratenzahlung getilgt werden, müssen entsprechende Rückzahlungstermine ebenfalls angeführt werden. Prekär wird die Darlehensgewährung meist erst zum vereinbarten Zeitpunkt der Fälligkeit. Plötzlich ist der Darlehensnehmer nämlich nicht erreichbar, vertröstet er den Darlehensgeber mit der Rückzahlung oder aber er behauptet einfach, das Darlehen wäre bereits zurückbezahlt worden. In diesen Fällen muss man den Darlehensnehmer klagen, um den Betrag dann eintreiben zu können.

Der Anspruch auf Rückzahlung eines endfälligen Darlehens verjährt übrigens in 30 Jahren. Sollte Ratenzahlung vereinbart gewesen sein, so verjährt aber jede einzelne Rate bereits in drei Jahren.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.