Der Brief der GIS

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Liegt an einem Standort keine Meldung über den Besitz eines Radio- oder Fernsehgerätes vor, kann die GIS schriftlich um Auskunft und Meldung ersuchen, ob man ein Empfangsgerät besitzt. Wird die begehrte Auskunft verweigert, droht ein Verwaltungsstrafverfahren (Höchststrafe 2.180 €).

Nach dem Gesellschaftsvertrag der GIS sind die Geschäftsführer nicht alleine zeichnungsberechtigt: es bedarf immer der Unterschriften zweier Geschäftsführer oder eines Geschäftsführers und eines Prokuristen. Bei den Aufforderungsschreiben (und Mahnschreiben) ist aber immer nur eine Unterschrift mit dem Namen eines Geschäftsführers aufgedruckt. Diese Unterschrift wurde eingescannt und als Bild auf das Schreiben eingefügt, sodass es rechtlich keine rechtswirksame Unterschrift darstellen dürfte. Eine zweite Unterschrift, die laut Gesellschaftsvertrag notwendig ist, fehlt.

Die Geschäftsführer haben auch eine Unterschriftsprobe, mit denen diese für die GIS zeichnen, beim Firmenbuch zu Vergleichszwecken hinterlegt. Die aufgedruckte Unterschrift am Aufforderungsschreiben entspricht nun aber auch nicht der im Firmenbuch hinterlegten Unterschriftenprobe des angeführten Geschäftsführers.

Nach meiner Rechtsansicht ist das Auskunftsbegehren untauglich und die Verweigerung der Auskunft nicht strafbar. Der Magistrat der Stadt Wien war anderer Meinung. Klären muss diesen kleinen Disput letztlich das Landesverwaltungsgericht. Ich werde Ihnen vom Ausgang des Verfahrens berichten.