Die Feststellungen im Urteil

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Auf der Straße stürmt ein Mann zu zwei Richtern des Höchstgerichts und sagt zu einem der beiden wütend: „Ihr Hund hat meine Hose zerbissen.“ Der Richter ist betroffen, fragt wie hoch der Schaden ist und bezahlt diesen. Als der wütende Mann fortgeht sagt der andere Richter zu ihm: „Du hast doch gar keinen Hund“. Darauf antwortet der Richter: „Du weißt das, ich weiß das, aber wir wissen nicht was das Gericht feststellen wird.“

Hauptaufgabe des Gerichtes ist es, über einen strittigen Sachverhalt zu entscheiden. Es ist klar, dass der Kläger und der Beklagte immer unterschiedliche Ansichten haben. Sonst würden sie ja nicht streiten. Der Richter war nicht dabei und muss im Verfahren herausfinden, was tatsächlich passiert ist. So wird etwa der Kläger aussagen, er habe dem Beklagten Geld geborgt. Der Beklagte wird sagen, der Kläger habe ihm dieses Geld geschenkt.

Die Feststellung der Geldübergabe ist leicht, weil es hier unstrittig ist. Das Gericht muss aber feststellen, was zwischen den Streitteilen vereinbart war: sollte der Beklagte nach der Vereinbarung das Geld zurückzahlen oder durfte er es behalten? Diese Feststellungen im Urteil bilden den sogenannten Sachverhalt, der vom Gericht dann rechtlich beurteilt werden muss. Abhängig von der letztlich festgestellten Vereinbarung kann ein Darlehen oder eine Schenkung vorliegen. Und daraus folgt rechtlich, ob der Beklagte das Geld zurückgeben muss oder nicht. Entscheidend für ein Obsiegen ist daher, wer das Geschehen nachvollziehbar beweisen kann (durch Zeugen oder Urkunden).

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 18, 1210 Wien.
T: 01/ 522 19 73.