Die Parkplatzfalle!

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c: Rimser
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Stein

Aufgrund der vorherrschenden Parkplatznot benutzen Autofahrer oftmals öffentlich zugängliche Parkplätze von Supermärkten und Einrichtungshäusern ohne Kunden des Unternehmens zu sein. Konsequenzen werden dabei nicht befürchtet.


Auch wenn derartige Parkplätze frei zugänglich sind unterliegen sie besonderen Benützungsbestimmungen. Die Benützung der Parkplätze ist im Normalfall nur Kunden des Unternehmens für die Dauer des Einkaufes während der Geschäftsstunden gestattet. Parkt man also außerhalb der Geschäftszeiten auf dem Parkplatz oder ist man gar kein Kunde werden für das widerrechtliche Parken oftmals bis zu EUR 180,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
Bezahlt der Falschparker die vorgeschriebene Gebühr nicht wird der Zulassungsbesitzer ausgeforscht und zur Zahlung aufgefordert. Ignoriert man diese zweite Aufforderung droht dem Zulassungsbesitzer, auch wenn dieser das Fahrzeug gar nicht widerrechtlich abgestellt hat, eine Besitzstörungsklage. In einem solchen Verfahren geht es dann um die Unterlassung weiterer zukünftiger Störungen (Wiederholungsgefahr).
Zumeist wird auch eine Unterlassungserklärung mitgeschickt in der man sich verpflichtet, das Fahrzeug nicht mehr (ohne dazu berechtigt zu sein) am Parkplatz abzustellen. Wird diese Erklärung innerhalb der gesetzten Frist unterschrieben zurückgeschickt, ist die Wiederholungsgefahr beseitigt und zwar auch dann, wenn man die vorgeschriebene Gebühr nicht bezahlt. Ohne Wiederholungsgefahr wird es schwierig (ist aber nicht unmöglich) den Falschparker mit einer Besitzstörungsklage zu verfolgen. In den Erklärungen ist aber auch immer eine Klausel „versteckt“, demnach man sich verpflichtet die vorgeschriebene Gebühr zu bezahlen. Diese muss jedenfalls durchgestrichen werden. Wenn Sie also in eine solche Situation kommen sollten lohnt es sich, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.