Die Post im Urlaub

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Gerichtliche und behördliche Zustellungen erfolgen in der Regel mittels RSa- oder RSb-Schreibens (sogenannte eingeschriebene Postsendungen).


Diese Form der Zustellung ist notwendig, weil eine behördliche und gerichtliche Entscheidung nur dann rechtswirksam werden kann, wenn sie an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger zugestellt wurde. Da die Zustellung Fristen auslösen kann, muss die Behörde auch wissen, wann diese genau erfolgt ist. Wird der Empfänger nicht an der Abgabestelle angetroffen, hinterlegt der Postzusteller das Schreiben am Postamt und informiert den Empfänger durch eine Hinterlegungsanzeige („gelber Zettel“) im Hausbrieffach davon.
Und hier liegt die große Gefahr: Die Zustellung des Briefes gilt nicht erst mit der Ausfolgung des Briefes an den Empfänger, sondern bereits durch die Hinterlegung bei der Post als bewirkt. Bei dieser Art der Zustellung beginnt die Frist also schon dann zu laufen, wenn das Schreiben bei der Post zur Abholung bereitgehalten wird und nicht erst, wenn der Empfänger den Brief von der Post abholt. Es kann daher sogar die kuriose Situation eintreten, dass ein gerichtlicher Brief bei der Post noch zur Abholung bereitliegt, obwohl die gesetzte Frist bereits längst abgelaufen ist.
Wer also längere Zeit nicht an der „Abgabestelle“ anwesend ist (z.B. wegen Urlaub) sollte dies beim Postamt unbedingt mittels Ortsabwesenheitserklärung bekannt geben. Durch diese Erklärung dürfen behördliche Zustellungen während der Dauer der bekanntgegebenen Abwesenheit nicht erfolgen. Und damit beginnt auch die Frist nicht zu laufen.

Mag. Alexander Rimser ist Rechtsanwalt in Floridsdorf