Genossenschaftswohnungen: Die verbotene Ablöse!

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
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Bei Genossenschaftswohnungen ist die Nachfrage größer als das Angebot. Viele Mieter haben ein Repräsentationsrecht, sie können also der Genossenschaft einen Nachmieter vorschlagen. Durch dieses Vorschlagsrecht ist der Mieter der Genossenschaftswohnung in einer sehr starken Position und wird erfahrungsgemäß den als Nachmieter vorschlagen, der ihm eine Ablöse bezahlt. Generell gilt, Ablösezahlungen ohne gleichwertige Gegenleistungen sind unzulässig und können zurückgefordert werden.

Man bezahlt nämlich dann nur dafür, als Nachmieter genannt zu werden. Zulässig sind Investitionsablösen, also die Abgeltung von Aufwendungen des Vormieters, die einerseits die Wohnung verbessert haben und andererseits auch über die Mietvertragsdauer hinaus nutzbar sind. Die Grundausstattung einer Wohnung wie Bad, WC oder Boden- und Wandbeläge sind aber in keinem Fall ablösefähig. Bezahlt man für nicht ablösefähige Investitionen kann man diese Zahlung zurückfordern.

Ist die Ablöse gerechtfertigt, aber zu hoch, kann man den zu viel bezahlten Betrag zurückfordern. Findige Mieter lassen sich nun die Einrichtung ablösen. Das ist rechtlich in Ordnung, wenn der Wert der Einrichtungsgegenstände zum vereinbarten Preis angemessen ist. Die Rechtsprechung orientiert sich beim Begriff der Angemessenheit am Wiederbeschaffungswert. Zahlt man zu viel für die vorhandene Einrichtung, kann man das zu viel Bezahlte ebenfalls zurückverlangen. Sollten Sie eine (verbotene oder überhöhte) Ablöse bezahlt haben, können Sie versuchen, diese zurückzuerhalten. Der Anspruch besteht 10 Jahre.

Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt. Hermann-Bahr-Straße 8, 1210 Wien. T: 01/ 522 19 73.