Weihnachtsgutscheine

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

Auch letzte Weihnachten wurden wieder zahlreiche Gutscheine verschenkt. Viele dieser Gutscheine werden aber in Vergessenheit geraten und erst wieder aufgefunden werden, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist. Aber ist der Gutschein dann wirklich wertlos?

Wird keine Gültigkeit am Gutschein angegeben, ist dieser, aufgrund der allgemeinen Verjährungsbestimmungen, 30 Jahre gültig. Befristungen eines Gutscheines unter einem Jahr sind normalerweise unwirksam und dieser Gutschein hat dann eine 30-jährige Gültigkeit. Ansonsten hängt die Frage der Zulässigkeit einer Befristung immer davon ab, ob es einen sachlichen Grund für die Befristung gibt oder nicht. Die Befristung eines Gutscheines ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Geltendmachung ohne sachlich gerechtfertigte Gründe übermäßig erschwert wird.

Die Absicht: Bei einem Gutschein wurde eine Ware oder Leistung im Voraus bezahlt und der Unternehmer hat diesen Erlös bereits vereinnahmt. Er muss also die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen. Ist dem Gutscheininhaber nach Ablauf der Gültigkeit des Gutscheines die Einlösung nicht mehr möglich oder wird der Wert nicht erstattet, hat der Unternehmer Geld erhalten, ohne eine Leistung erbringen zu müssen. Er ist um diesen Betrag also bereichert, was nach der Rechtsprechung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Wenn Sie einen Gutschein mit abgelaufener Befristung auffinden, lohnt es sich beim Unternehmer nachzufragen, ob er diesen noch akzeptiert oder die Gültigkeit verlängert. Ansonsten fragen Sie, welche sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung besteht. Wenn diese nicht glaubwürdig ist, lohnt es sich unter Umständen, rechtlichen Rat einzuholen.