Aufnahme läuft …

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Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser. Bild: Privat.
Stein

In der täglichen anwaltlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob geheim aufgenommene Gespräche als Beweismittel in einem Prozess zugelassen sind.

Zivilrechtlich ist die Aufnahme von Gesprächen ohne Zustimmung des Aufgenommenen generell rechtswidrig, wenn dadurch in die Privatsphäre eingegriffen wird. Als Sanktion droht neben Schadenersatzansprüchen auch die gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Löschung der Aufnahme. Nach dem Strafgesetzbuch darf niemand ein Gespräch aufnehmen (und weitergeben), das nicht für seine Ohren bestimmt ist.

Strafrechtlich nicht verboten ist es aber, ein selbst geführtes Gespräch mit einem Dritten aufzunehmen. Die Weitergabe oder Veröffentlichung der Aufnahme ist trotzdem strafbar. Das Gericht darf geheim aufgenommenen Gespräche als Beweis verwerten und zwar selbst dann, wenn der aufgenommene Dritte dem Abspielen nicht zugestimmt hat. Trotzdem ist die Vorlage der Aufnahme vor Gericht rechtswidrig und könnte strafbar sein. Strafrechtlich unbedenklich wäre das Abspielen der Aufnahme, wenn der aufgenommene Dritte dem Abspielen zustimmt.

Liegt ein Beweisnotstand vor, also kann der Beweis über eine Tatsache nicht anders als durch das Vorspielen der geheimen Aufnahme bewiesen werden, könnte das Abspielen aus den Gründen der Notwehr oder eines rechtfertigenden Notstandes letztlich ebenfalls straffrei bleiben. Diese Vorgehensweise ist aber gefährlich. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme selbst zu Papier zu bringen und zwar als Protokoll. Dieses Protokoll kann dem Gericht vorgelegt werden und es drohen dann keine strafrechtlichen Sanktionen.

Mag. Alexander Rimser ist Rechtsanwalt in Floridsdorf